Batterieverordnung
Batterieenverordnung
Batterien und Akkus dürfen nicht im Hausmüll entsorgt werden, sondern Sie
sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien und Akkus gesetzlich verpflichtet.
Sie können die Batterien nach Gebrauch entweder in unserer Verkaufsstelle
oder in unmittelbarer Nähe (z.B. im Handel oder in kommunalen Sammelstellen)
unentgeltlich zurückgegeben. Batterien und Akkus sind mit einer
durchgekreuzten Mülltonne sowie dem chemischen Symbol des Schadstoffes
bezeichnet, nämlich "Cd" für Cadmium, "Hg" für Quecksilber und "Pb" für Blei.
Altgeräteverordnung
Am 24.03.2006 trat eine neue Regelung in Kraft: Verbraucher können
und sollen ab diesem Stichtag ihre Elektro-Altgeräte kostenlos bei
kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind dann für
die weitere Entsorgung zuständig. Außerdem dürfen bestimmte gefährliche
Stoffe bei der Herstellung von Elektrogeräten nicht mehr verwendet werden.
Wir bestätigen Ihnen hiermit, dass wir nur Ware von Herstellern mit
einer gültigen WEEE-Registrierung beziehen. Da wir die Waren nicht
in Verkehr bringen sondern nur weiter vertreiben, sind wir nicht
zur Rücknahme verpflichtet. Ihre ausgedienten Geräte geben Sie
daher bitte bei einer der kommunalen Sammelstellen ab, was für
Endverbraucher kostenlos erfolgt.
Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
1. Ziele des Gesetzes
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über
Elektro- und Elektronik- Altgeräte und der Richtlinie 2002/95/EG
zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
in Elektro- und Elektronikgeräten. Ziel ist die Vermeidung von
Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, die Reduzierung der
Abfallmenge durch Wiederverwendung, durch Vorgabe von Sammel-,
Verwertungs- und Recyclingquoten und die Verringerung des
Schadstoffgehalts der Geräte. Bezogen auf ganz Deutschland
sollen aus privaten Haushalten mindestens 4 kg Altgeräte pro
Einwohner und Jahr gesammelt werden.
Durch das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe bei der Produktion von Neugeräten sollen Belastungen
für Umwelt und Gesundheit von vornherein vermieden werden
und Entsorgungsprobleme gar nicht erst entstehen. Die
Verpflichtung, für die Entsorgung, d.h. für die Behandlung,
Verwertung und Beseitigung der Geräte Verantwortung zu
übernehmen, soll die Hersteller dazu zwingen, den gesamten
Lebenszyklus ihrer Produkte in ihre Kalkulation einzubeziehen.
2. Aufgaben der Hersteller
Sämtliche Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in
Deutschland müssen sich registrieren lassen. Darüber hinaus
müssen sie eine Garantie nachweisen, dass die Finanzierung
der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte gesichert
ist, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden
und in privaten Haushalten genutzt werden können. Die
Registrierungs- und Garantiepflicht soll ausschließen, dass
Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne
ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten („Trittbrettfahren“)
nachzukommen. 2 Die Hersteller haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
die die Kommunen aus privaten Haushalten gesammelt haben, zurückzunehmen.
Hierzu haben sie den Kommunen die Behältnisse zur Aufnahme der
Altgeräte an den Sammelstellen zur Verfügung zu stellen und
die Behältnisse unverzüglich abzuholen, wenn eine bestimmte
Menge in einer Altgerätegruppe erreicht ist. Die anschließende
Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung hat der Hersteller
selbst zu organisieren und darüber Nachweise zu führen. Bei der
Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (Prüfen der
Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten in den
Geräten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile,
Einhalten des Standes der Technik) zu erfüllen. Bei der Entsorgung
sind konkrete Recycling- und Verwertungsquoten zu erreichen.
Zusätzlich zur kommunalen Erfassung der Altgeräte ist eine
freiwillige Rücknahme durch Vertreiber und die Einrichtung
freiwilliger Rücknahmesysteme der Hersteller möglich. Für die
Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich
sind die Hersteller verantwortlich, soweit es sich um Elektro-
oder Elektronikgeräte handelt, die nach dem 13. August 2005 in
Verkehr gebracht werden. Für die bereits vor dem 13. August
2005 auf dem Markt befindlichen Geräte ist der Besitzer
verantwortlich. Abweichende Vereinbarungen sind in beiden Fällen
möglich. Die Hersteller werden verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle
einzurichten. Die Gemeinsame Stelle ermittelt die Grundlagen zur
Festlegung der Abholmenge durch die einzelnen Hersteller und zur
gleichmäßigen zeitlichen und regionalen Verteilung der Abholpflicht
auf alle Hersteller. Sie erhebt ferner die Daten, u.a. über in
Verkehr gebrachte, zurückgenommene, verwertete Geräte, und meldet
sie den staatlichen Stellen. Darüber hinaus enthält das ElektroG
Regelungen über die Konzeption von neuen Elektro- und Elektronikgeräten.
Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals nach dem 1. Juli 2006 in Verkehr
gebracht werden, dürfen bestimmte gefährliche Stoffe (Schwermetalle wie
Blei Quecksilber, Cadmium) nicht mehr enthalten. Bereits ab dem
13. August 2005 dürfen nur noch solche Geräte in Verkehr gebracht werden,
bei denen eine Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale
verhindert wird.
3. Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin zuständig für
die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten. Die Ausgestaltung der
Sammlung liegt weitgehend im Ermessen der Kommunen. Jedenfalls haben sie
sicherzustellen, dass private Haushalte Altgeräte unentgeltlich abgeben
können (Bringsystem). Die Anzahl der einzurichtenden Sammelstellen und
die Kombination mit Holsystemen ist an der Bevölkerungsdichte, den sonstigen
örtlichen Gegebenheiten sowie dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer möglichst
hohen Erfassung auszurichten. Kleinere Gemeinden können auch eine gemeinsame
Sammelstelle einrichten. Auch ein Händler, der ein Altgerät (z.B. eine
Waschmaschine) aus einem privaten Haushalt übernommen hat, darf dieses bei
der Sammelstelle der jeweiligen Kommune unentgeltlich abgeben. Die
Aufwendungen für die Sammlung dürfen die Kommunen über Abfallgebühren
refinanzieren. Die Kommunen stellen die gesammelten Altgeräte sortiert
in fünf Gruppen (Behältnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit.
Die Einteilung der Gruppen erfolgt nach entsorgungstechnischen Gesichtspunkten.
So sind z.B. Kühlschränke von Bildschirmgeräten getrennt zu halten. Die Kommunen
können Altgeräte auch selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen: Wenn sie dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate vorher ankündigen,
können sie die gesamten Altgeräte einer Gruppe für mindestens ein Jahr von
der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen. In diesem Fall müssen sie auch
dafür sorgen, dass die Anforderungen an die Behandlung und Verwertung
eingehalten werden.
4. Organisation
Die Aufgaben „Registrierung“, „Abholkoordinierung“ und „Anordnung der Behältergestellung“
weist das ElektroG dem Umweltbundesamt als „zuständiger Behörde“ (Zentrales Register)
zu. Es ist aber vorgesehen, dass das Zentrale Register diese Aufgaben im Wege der
Beleihung auf die Gemeinsame Stelle der Hersteller überträgt. Damit werden alle für
die Durchführung des Gesetzes wichtigen Funktionen bei der Gemeinsamen Stelle gebündelt,
angefangen von der Registrierung der Hersteller, der Prüfung der Entsorgungsgarantie,
der Sammlung aller notwendigen Daten, der Ausstattung der Kommunen mit den Abholbehältnissen,
der Berechnung der Abholmengen der Hersteller bis zur Anordnung der Abholung. Auf diese
Weise wird es den Herstellern ermöglicht, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung
möglichst effizient selbst zu organisieren. Die Vollzugsbehörden der Länder werden weitgehend
von Überwachungs- und Kontrollaufgaben verschont. Die betroffenen Wirtschaftskreise haben im
August 2004 die Stiftung „Elektro-Altgeräte- Register“ mit Sitz in Fürth/Bayern gegründet.
Sie soll künftig die Aufgaben der Gemeinsamen Stelle der Hersteller wahrnehmen und für eine
Beleihung durch das Umweltbundesamt zur Verfügung stehen.